Mit dem Erkenntnis des VwGH vom 11. 9. 2018, Ra 2017/16/0005, wurde erstmals höchstgerichtlich festgehalten, dass bei Einräumung eines Baurechts zur Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage der gemeine Wert des Baurechts nicht mit dem gemeinen Wert des Grundstücks gleichgesetzt werden kann. Vielmehr ist als Mindestbemessungsgrundlage eigenständig der gemeine Wert des Baurechts nach § 10 BewG zu ermitteln. Dies ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (am freien Markt) – unter zueinander fremden Personen – für die Einräumung eines solchen Baurechts gezahlt würde und damit der Verkehrswert des Baurechts. Mit BFG-Erkenntnis vom 8. 5. 2019, RV/3100724/2018, wurde im fortgesetzten Verfahren nun konkret anhand des vorliegenden Zahlenmaterials dargelegt, wie die Ermittlung des gemeinen Wertes des Baurechts auf Basis des § 10 BewG in der Praxis erfolgen kann.

