Bisher wurde in der Praxis bei der umsatzsteuerlichen Klassifizierung von Leasingverträgen – aufgrund eines Verweises in den UStR – auf die Zurechnungskriterien in den EStR und das wirtschaftliche Eigentum abgestellt. Diese Sichtweise ist durch die jüngste Rechtsprechung des VwGH, unter Einbeziehung der jüngeren EuGH-Rechtsprechung, widerlegt. Im Sinne der Rechtssicherheit bestehen nun klarere Kriterien für die Abgrenzung zwischen einer Lieferung und einer sonstigen Leistung bei Finanzierungsleasingverträgen, wobei dazu an die Möglichkeit des Leasingnehmers zum Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums am Leasinggegenstand angeknüpft wird.

