Eines der zentralen Ziele der WGG-Novelle 2019 ist die Erleichterung der Eigentumsbildung. Im Bereich der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft soll zukünftig mehr leistbares Eigentum dadurch geschaffen werden, dass Mieter das Recht haben – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des § 15c WGG vorliegen – bereits ab Ablauf des fünften (bisher ab Ablauf des zehnten) Jahres ihres Mietvertrags Eigentum zu erwerben. Ein entsprechender Antrag soll zukünftig nicht nur mehr einmal, sondern insgesamt dreimal und zwar bis zum Ablauf des 20. Jahres des Mietvertrags gestellt werden können. Die dargestellte Neuregelung trat am 1. 8. 2019 in Kraft.

