Nach Ansicht der Finanzverwaltung begründet eine nach dem 31. 8. 2012 erfolgte Verschmelzung des Mieters, bei der das Mietverhältnis unter Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übergeht, fiktiv ein neues Mietverhältnis. Dadurch kann beim Vermieter die Optionsmöglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietungsumsätze nach § 6 Abs 2 UStG iVm § 28 Abs 38 UStG wegfallen. Dieser Einschränkung der Optionsmöglichkeit erteilte das BFG im Erkenntnis vom 6. 6. 2018, RV/5101672/2014, eine klare Absage. Der gegenständliche Beitrag gibt einen Überblick über den Status quo hinsichtlich der Optionsmöglichkeit nach § 6 Abs 2 UStG und geht auf typische Praxisfälle in Zusammenhang mit Restrukturierungen ein.

