Kommt es nach Verwirklichung eines GrESt-Tatbestands zu (Mehrfach-)Spaltungen, stellt sich die Frage, wer Schuldner der GrESt aus den zuvor verwirklichten Erwerbsvorgängen ist, weil plötzlich mehrere Rechtsträger mögliche Bescheidadressaten sind. Ergeht der Bescheid an den „falschen“ Rechtsnachfolger, so ist er unwirksam. Die Frage ist insbesondere dann von praktischer Relevanz, wenn vor Erlassung eines Berichtigungs-, Wiederaufnahme- oder GrESt-Bescheides die (Folge-)Spaltung wirksam wurde. Dasselbe gilt bei nachträglichen Festsetzungen sowie bei Vorgängen nach § 17 GrEStG, bei Anrechnung allfälliger vorausgehender Erwerbe (§ 1 Abs 4 und 5 GrEStG) sowie für die Beurteilung der verfahrensrechtlichen Legitimation. Insbesondere bei Mehrfachspaltungen kann unklar sein, wer „richtiger“ Rechtsnachfolger aus früheren Erwerben ist.

