Bei (völliger) Eigenständigkeit eines Gebäudes kann ein Ausnahmefall dahin vorliegen, dass dieses Gebäude bei der Beurteilung der Anwendbarkeit des MRG – entgegen dem Grundsatz, dass idR alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zusammenzurechnen sind – losgelöst von den übrigen, noch zur Grundbuchseinlage zählenden Grundstücken und Gebäuden zu betrachten ist.
5 Ob 220/18s

