Die Pflichten eines Verwalters richten sich nach §§ 1002 ff ABGB; für ihn gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB, doch ist er kein Sachverständiger für diffizile Rechts- und Bautechnikfragen.
8 Ob 112/18f
Entscheidungen: OGH 24. 9. 2018, 8 Ob 112/18f

