Dass in der Mietwohnung entgegen § 7a ETV anstelle eines Fehlerstromschutzschalters mit einem Nennfehlerstrom von maximal 30 mA ein solcher mit maximal 100 mA montiert ist, begründet noch nicht die Gefährlichkeit der Anlage; allerdings hat bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 7a ETV der Vermieter den Beweis zu erbringen, dass von der konkreten Anlage keine Gesundheitsschädigung ausgeht.
5 Ob 180/18h

