Beim grundbücherlichen Sicherungsmodell ist die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nur ein Element der Sicherung, zu dem zahlreiche weitere, wie insbesondere die Einhaltung des Ratenplans, das Vorliegen der behördlichen Genehmigungen, der Besitz einer zur grundbücherlichen Durchführung des Rechtserwerbs geeigneten Titelurkunde sowie die Sicherstellung der Lastenfreiheit nach § 9 Abs 3 BTVG gehören.
6 Ob 173/18m

