Wenn § 30 Abs 4 EStG idF 1. StabG 2012 von Grundstücken spricht, die am 31. 3. 2012 nicht (mehr) steuerverfangen waren, kann nur entscheidend sein, ob hinsichtlich des nach dem 31. 3. 2012 verkauften Grundstücks zum 31. 3. 2012 bereits die Spekulationsfrist abgelaufen war oder nicht.
Ro 2016/15/0013

