Der Freibetrag gem § 23 Abs 1 KStG ist nur vom – nach Abzug der Sonderausgaben verbleibenden – unbeschränkt teilsteuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Keine Wirkung entfaltet er indessen für Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht gem § 21 Abs 2 und 3 KStG unterliegen.
Ro 2016/15/0040

