Die in § 4 Abs 2 Z 3 lit a GrEStG (BGBl 1987/309 idF BGBl I 2014/36) vorgesehene GrESt-Bemessungsgrundlage (Mindestbemessungsgrundlage bei einer niedrigeren Gegenleistung) ist ausschließlich der auf der Grundlage des § 10 BewG eigenständig zu ermittelnde „gemeine Wert“ des einzuräumenden Baurechts. Dieser ist weder mit dem gemeinen Wert des Grundstücks noch mit der zur Bewertung der Gegenleistung heranzuziehenden, kapitalisierten Bauzinsverpflichtung gleichzusetzen.

