Eine Körperschaft öffentlichen Rechts selbst besitzt außerhalb des fiktiven Steuersubjekts des Betriebs gewerblicher Art kein (steuerliches) Betriebsvermögen. Veräußert eine Körperschaft öffentlichen Rechts Grundstücke, die nicht einem fiktiven Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind, tätigt sie daher eine „private Grundstücksveräußerung“ nach der Legaldefinition des § 30 EStG idF 1. StabG 2012.
Ro 2016/15/0025

