Zur Ausschlussklage nach § 36 Abs 1 WEG ist die Mehrheit der Wohnungseigentümer und nicht die Eigentümergemeinschaft legitimiert. Anhörungsrechte der übrigen Wohnungseigentümer analog § 24 Abs 1 Satz 2 WEG bestehen nicht.
5 Ob 193/18w
Entscheidungen: OGH 6. 11. 2018, 5 Ob 193/18w

