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„Strafzinsen“ wegen verfrühter Annahme von Zahlungen durch den Bauträger

Rechtsprechung ImmobilienSteuerrechtJohann Höllwerthimmo-aktuell 2019, 47 Heft 1 v. 1.2.2019

Hat der Treuhänder Zahlungen des Wohnungseigentumsbewerbers bereits vor dessen bücherlicher Sicherstellung (= vereinbarte Fälligkeit) an den Wohnungseigentumsorganisator weitergeleitet, dann hat der Wohnungseigentumsbewerber Anspruch auf Zinsen nach § 14 BTVG für die Zeit bis zum späteren Fälligkeitseintritt.

5 Ob 141/18y

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