Hat der Treuhänder Zahlungen des Wohnungseigentumsbewerbers bereits vor dessen bücherlicher Sicherstellung (= vereinbarte Fälligkeit) an den Wohnungseigentumsorganisator weitergeleitet, dann hat der Wohnungseigentumsbewerber Anspruch auf Zinsen nach § 14 BTVG für die Zeit bis zum späteren Fälligkeitseintritt.
5 Ob 141/18y

