Es ist im Rahmen einer berichtigenden Auslegung des Begriffs „bebaut“ jedenfalls vertretbar, Liegenschaften mit abbruchreifen wertlosen Gebäuden, deren Sanierung technisch nicht machbar oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar ist, unbebauten Liegenschaften zumindest dann gleichzustellen, wenn die Ermittlung eines Grundkostenanteils nach § 16 Abs 3 MRG mangels Vergleichsobjekte sonst scheitern müsste.
5 Ob 170/18p

