Allfällige interne Absprachen zwischen den Gesellschaftern sind bei der Beurteilung der Frage, ob sich gem § 12a Abs 3 Satz 1 MRG die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer Mietergesellschaft entscheidend geändert haben, nicht maßgeblich; dies gilt jedenfalls so lange, als sie nicht iSd § 12a Abs 3 letzter Satz MRG der Umgehung dienten.
5 Ob 155/18g

