Bei der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Verkaufs von unbeweglichem Vermögen ist besondere Vorsicht geboten, weil § 223 ABGB strenge Tatbestandsvoraussetzungen hierfür aufstellt. Das Pflegschaftsgericht wird seinem Auftrag als Wächter über das Vermögen unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehender Personen nur dann gerecht, wenn es eine taugliche Grundlage für seine Entscheidung schafft. Bewertungsgutachten sind dabei nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern deren Zweck und Methode kritisch zu würdigen. Es läuft auf die Frage hinaus: Cui bono? Die Antwort darf nur sein: der betroffenen Person. Alles andere ist haftungsbegründend.

