Die Vertretung des Machtgebers in grundbücherlichen Angelegenheiten unterwirft das Grundbuchsrecht strengen Voraussetzungen, die formeller und materieller Rechtsnatur sind. Dieser zweiteilige Beitrag untersucht die gesetzlichen Anforderungen, die das Grundbuchsrecht an erwachsenenschutzrechtliche Vollmachten stellt, zu denen Vorsorgevollmachten und Vereinbarungen über die Begründung gewählter Erwachsenenvertretungen zählen. Sein erster Teil erörterte die formellen Dimensionen dieser gesetzlichen Vertretungsverhältnisse des Erwachsenenschutzrechts im Grundbuchsrecht. Im Fokus seiner Ausführungen standen die grundbuchsrechtlichen Anforderungen an die Beglaubigung der Vollmachturkunde (§ 31 Abs 1 GBG). Teil II dieses Beitrags erörtert nunmehr die materiellen Dimensionen der erwachsenenschutzrechtlichen Vollmachten im Grundbuchsrecht. Zunächst äußert diese Untersuchung Kritik an der höchstgerichtlichen Indizwirkungstheorie, die sich auf die grundbuchsverfahrensrechtliche Bedeutung des materiellen Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht kurz nach ihrer Errichtung bezieht (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG). Schließlich betrachtet der zweite Teil des vorliegenden Beitrags die grundbuchsrechtlichen Vorschriften über die Ausgestaltung von Vollmachten, die Einverleibungen gegen Machtgeber ermöglichen (§ 31 Abs 6 GBG), aus dem Blickwinkel des Erwachsenenschutzrechts.

