Nach stRsp gilt ein Kind bei einfachen bis durchschnittlichen Lebensverhältnissen als selbsterhaltungsfähig, wenn es ein Eigeneinkommen in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG 14 Mal jährlich, umgelegt auf 12 Monate abzüglich (bislang) 5,1 % Krankenversicherungsbeitrag erzielt („Mindestpension“). Dieser Kurzbeitrag untersucht, welche Auswirkungen die Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrags auf 6 % ab 1. 6. 2025 hat.

