Verfahrensbezogene Vorkehrungen sind alle notwendigen und angemessenen Änderungen und Anpassungen, die eine Person braucht, um „Zugang zum Recht“ erhalten zu können. Unter nämlichem Titel gewährt Art 13 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Assistenz und Unterstützung, um den Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zum Recht barrierefrei zu gestalten. Allein: Diese Bestimmung scheint weithin unbekannt zu sein. In diesem Beitrag erfolgt eine Einordnung innerhalb der UN-BRK sowie im größeren Rahmen menschenrechtlicher Verpflichtungen.