Auf der Grundlage des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes erließ der oö Landesgesetzgeber das Oö Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö SOHAG). Dieses Landesgesetz enthält ua Bestimmungen über die Antragstellung für die Leistung der Sozialhilfe (insb § 21 leg cit). In der Praxis bestehen darüber Zweifel, ob die Regelung des § 21 Abs 2 Oö SOHAG mit dem seit 1. 7. 2018 geltenden Erwachsenenschutzrecht in Einklang steht. Der folgende Fall soll das aufgezeigte Problem verdeutlichen.