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Steht § 21 Abs 2 Oö SOHAG mit dem Erwachsenenschutzrecht in Einklang?

ErwachsenenschutzrechtSteuerrechtHans Peter ZierliFamZ 2021, 156 - 161 Heft 3 v. 30.6.2021

Auf der Grundlage des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes erließ der oö Landesgesetzgeber das Oö Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö SOHAG). Dieses Landesgesetz enthält ua Bestimmungen über die Antragstellung für die Leistung der Sozialhilfe (insb § 21 leg cit). In der Praxis bestehen darüber Zweifel, ob die Regelung des § 21 Abs 2 Oö SOHAG mit dem seit 1. 7. 2018 geltenden Erwachsenenschutzrecht in Einklang steht. Der folgende Fall soll das aufgezeigte Problem verdeutlichen.

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