Hiebl führt in seinem Beitrag „Zum Umfang der Obsorge beim Kinder- und Jugendhilfeträger“ (iFamZ 2020, 290) unter Pkt III.C. aus, dass nur in jenen Fällen, in denen die Obsorge gerichtlich an den KJHT übertragen wurde, dem KJHT neben der (tatsächlichen) Pflege und Erziehung auch die gesetzliche Vertretung zustehe. Bei freiwilliger voller Erziehung blieben die Eltern gesetzliche Vertreter.