Die Prozessfähigkeit eines Volljährigen ist in Ermangelung speziellerer Vorschriften im Verwaltungsverfahren (in concreto: Asylverfahren) nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (§ 24 ABGB iVm § 242 ABGB iVm § 865 ABGB) zu beurteilen (§ 9 AVG). Das glossierte Erkenntnis des VwGH illustriert das Erfordernis der regelmäßigen Überprüfung tradierter Rechtssätze auf ihre Vereinbarkeit mit einer zwischenzeitig ergangenen Novelle und zeigt, dass die Prämissen des geltenden Erwachsenenschutzrechts in der Verwaltungspraxis fallweise für Missverständnisse zu sorgen scheinen.