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Die Pädagogik und der Zwang – eine verhängnisvolle Affäre? Oder: Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind für eine gesunde Entwicklung des Kindes nicht notwendig

Interdisziplinärer AustauschSteuerrechtRenate DoppeliFamZ 2020, 191 - 195 Heft 3 v. 1.7.2020

Mit Juli 2018 wurde der Geltungsbereich des HeimAufG auf „Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger“ (inkl Allgemeine Sonderschulen) ausgeweitet. Alle Freiheitsbeschränkungen an Minderjährigen in diesen Institutionen, die nicht alterstypisch sind, können auf Antrag gerichtlich auf ihre Zulässigkeit überprüft werden.

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