Unbestimmte Gesetzesbegriffe, die dadurch ermöglichte richterliche Rechtsfortbildung, uneinheitliche Rsp und die längst überholte Anknüpfung des Unterhalts an das Scheidungsverschulden sind die Ursachen einer unübersichtlichen und schwer vorhersehbaren Judikatur zum Ehegattenunterhalt. Eine gesetzliche Verankerung zumindest von Anhaltspunkten für die Unterhaltsbemessung, die Beseitigung des Verschuldensprinzips und damit einhergehend die Installation eines stark bedarfsorientierten nachehelichen Unterhaltsrechts könnten dagegen Abhilfe schaffen.