Im Alltag ist der Gerichtskommissär immer wieder damit konfrontiert, für die Sicherstellung des Pflichtteils schutzberechtigter Personen zu sorgen (vgl § 176 Abs 2 AußStrG). Nicht selten wird dies – ohne Zerschlagung von Verlassenschaftsvermögen – zur unüberwindbaren Hürde für den Erben. Dieser Beitrag geht der Frage nach, in welchem Verhältnis die mit dem ErbRÄG 2015 in Kraft getretenen Stundungsmöglichkeiten (§§ 766 ff ABGB) und die Verpflichtung zur Sicherstellung des Pflichtteils vor Einantwortung (§ 176 Abs 2 AußStrG) zueinander stehen.