Nach Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (2. ErwSchG) galt es für die nunmehrigen Erwachsenenvertreter, die neuen gesetzlichen Grundlagen mit Leben zu erfüllen. Selbstbestimmung, Hilfe zur Selbstbefähigung, vermehrte Unterstützung, Vorrang der Wünsche Vertretener und ein verbesserter Schutz Betroffener durch regelmäßige gerichtliche Kontrollen bei der Errichtung von Vertretungen und der Möglichkeit von Gefährdungsmeldungen an das Gericht sollen in den Mittelpunkt unseres Tuns gestellt werden. Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung möchten wie jeder oder jede andere auch autonom ihr Leben gestalten und selbst über die eigenen Angelegenheiten bestimmen. Hier fand durch das neue Gesetz ein Paradigmenwechsel statt: Stellvertretung soll nur mehr das letzte Mittel sein, vorab sind sämtliche Unterstützungsmaßnahmen auszuschöpfen (§ 240 Abs 2 ABGB nF). Weitere wesentliche Änderungen betreffen die Beibehaltung der Handlungsfähigkeit (§ 242 Abs 1 ABGB nF) mit der Ausnahme der Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (§ 242 Abs 2 ABGB nF), die Wohnortänderung (§ 257 ABGB nF), die Neuregelung der Zustimmung zu medizinischen Behandlungen (§§ 252, 253, 254 ABGB nF) sowie die Möglichkeit, mittels einer Erwachsenenvertreter-Verfügung jemanden zu benennen, der gegebenenfalls als Erwachsenenvertreter tätig werden soll oder aber nicht tätig werden darf (§ 244 ABGB nF). Bei all den oben angeführten Neuerungen war es dem Gesetzgeber wichtig, Betroffene einerseits mehr als bisher in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen und andererseits wie bisher vor Benachteiligungen und Schäden zu schützen.