Abklärungen durch den Erwachsenenschutzverein wurden durch das 2. ErwSchG in den Möglichkeiten erheblich erweitert und in ihrer Bedeutung deutlich aufgewertet. Die veränderte Rechtslage und die Intensivierung der Zusammenarbeit hat eine Reihe offener Fragen aufgeworfen. Mit dem folgenden Beitrag soll – im Sinne einer Verbesserung und Weiterentwicklung dieser wichtigen Schnittstelle – versucht werden, diese Fragen einer koordinierten Klärung zuzuführen.