Aus Anlass der jüngst ergangenen Entscheidung des OGH vom 27.8.2024, 6 Ob 142/23k, zur Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern widmet sich der vorliegende Beitrag der Frage, ob und – falls ja – wann Aufsichtsratsmitglieder für außergewöhnliche Fähigkeiten haften. Das Urteil befasst sich mit unterschiedlichen Pflichten des Aufsichtsrats, die hier nicht vollständig behandelt werden sollen. Die bedeutsamen Fragen, wann Aufsichtsratsmitglieder für außergewöhnliche Fähigkeiten haften und was unter außergewöhnlichen Fähigkeiten überhaupt zu verstehen ist, sollen im Folgenden näher untersucht werden.