Unternehmenswertbeteiligten in einer FlexCo kommt ein Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung nur dann zu, wenn dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht. IdZ fragt sich, ob die Unternehmenswertanteile ebenso wie die normalen Geschäftsanteile an einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln teilnehmen; überdies ist zu klären, ob das in § 22 Abs 3 FlexKapGG für die Gesellschafter vorgesehene Bezugsrecht auf Finanzierungsinstrumente auch den Unternehmenswertbeteiligten zusteht. Auf diese Fragen sowie auf den Gestaltungsspielraum für den Gesellschaftsvertrag wird im vorliegenden Beitrag eingegangen.