Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist ein seit jeher anerkanntes Prinzip im österreichischen Kapitalgesellschaftsrecht. Gesellschafter haben nur Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinns; andere Leistungen der Gesellschaft an die Gesellschafter sind grundsätzlich unzulässig (§§ 82 und 83 GmbHG; § 52 AktG). Kommt es zum Streit, stellen sich neben materiell-rechtlichen auch prozessuale Fragen, wenn der Konflikt vor den Gerichten ausgetragen wird. Zuletzt wurden etwa Aspekte der Aktiv- und Passivlegitimation der Gesellschaft(er) im Prozess diskutiert. Immer häufiger bereitet aber auch die Frage nach dem für Einlagenrückgewährprozesse zuständigen Gericht Schwierigkeiten, insb dann, wenn es sich um einen Fall mit Auslandsbezug handelt. Diesem Problem widmet sich der vorliegende Beitrag.