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Die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses ist geboten, nicht verboten!

SteuerrechtAufsatzStephan Leixnering, Peter DoraltGesRZ 2024, 88 - 90 Heft 2 v. 30.4.2024

Energieversorger dürfen dem politischen Wunsch nach niedrigeren Endkundenpreise nicht nachgeben, weil ein solches Vorgehen auf Kosten des wirtschaftlichen Erfolgs gehe – und deshalb sogar rechtswidrig sei: Diese Auffassung wird in Österreich immer wieder vertreten. Aber: Aus dem AktG, auf das idZ regelmäßig verwiesen wird, lässt sich das nicht ableiten. Vielmehr ist der Vorstand jeder AG verpflichtet, auch das öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Der Staat als Aktionär handelt nicht rechtswidrig, wenn er seinen Einfluss dahin gehend geltend macht. Gerade darin besteht ein wesentlicher Zweck der öffentlichen Beteiligung an Versorgungsunternehmen.

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