Das OLG Wien hat mit der Entscheidung vom 4.12.2023, 6 R 273/23w, in einem Rekursverfahren bestätigt, dass sich die Aufgriffspreise in GmbH-Gesellschaftsverträgen unterscheiden dürfen. Im Ablebensfall darf vereinbart werden, dass der aufgreifende Gesellschafter kein (zusätzliches) Entgelt leisten muss. Das Rekursgericht trifft damit eine für die Praxis wichtige Klarstellung zur Judikatur des OGH.