Zusammenfassung: Das BMF erläutert, dass fremdfinanzierte Rentenversicherungen (im fachlichen Diskurs auch unter der Bezeichnung " Sicherheits-Kompakt-Pension" oder " Schnee-Modell" bekannt) als Beteiligung iSd § 2 Abs 2a EStG zu qualifizieren seien und daher auch dem darin normierten Verlustausgleichsverbot unterliegen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2a EStG

