Zusammenfassung: Das BMF nimmt zur Berechnung der zweijährigen, die Gebühren- und Kapitalverkehrsteuerbefreiung begründenden Frist iSd § 22 Abs 3 UmgrStG bei Einbringungen durch den Treugeber Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 3 UmgrStG 1991
Zusammenfassung: Das BMF nimmt zur Berechnung der zweijährigen, die Gebühren- und Kapitalverkehrsteuerbefreiung begründenden Frist iSd § 22 Abs 3 UmgrStG bei Einbringungen durch den Treugeber Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 3 UmgrStG 1991
