Zusammenfassung: Die Übertragung einer Betriebsquote begründet eine Mitunternehmeranteilsschenkung oder bei Entgeltlichkeit einen Veräußerungstatbestand iSd § 6 Z 8 lit b EStG 1988. Wurde eine Mitunternehmerschaft begründet, stellt jede Änderung der Beteiligungsverhältnisse einen neuen Zusammenschluss nach art IV UmgrStG dar.

