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AbgÄG 2023: Sanierung gescheiterter Übertragungen stiller Reserven bei Beteiligungsveräußerungen durch Privatstiftungen

Angrenzendes SteuerrechtAufsätzeAssoz. Univ.-Prof. Dr. Sebastian BergmannGES 2023, 245 Heft 5 v. 31.8.2023

Für Privatstiftungen besteht gemäß § 13 Abs 4 KStG die Möglichkeit, im Rahmen von Beteiligungsveräußerungen realisierte stille Reserven auf qualifizierte Ersatzbeteiligungen zu übertragen. Während der Bestimmung des § 13 Abs 4 KStG in der Verwaltungspraxis vormals ein weites Verständnis dahingehend beigemessen wurde, dass stille Reserven auch stets durch Kapitalerhöhungen bei bestehenden Tochtergesellschaften übertragen werden können, ist der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.11.2022, Ra 2021/15/0053, zu einem restriktiveren Ergebnis gekommen.11Vgl dazu Bergmann, GES 2022, 410 (410 ff). Konkret hatte der Gerichtshof eine Übertragbarkeit stiller Reserven nach § 13 Abs 4 KStG im Anlassfall verneint, weil aufgrund einer bereits bestehenden 100%-Beteiligung kapitalerhöhungsbedingt keine neuen Anteile im Sinne des § 13 Abs 4 KStG erworben worden seien. Um die Steuerhängigkeit stiller Reserven für spätere Veräußerungen betroffener Ersatzbeteiligungen ungeachtet dessen abzusichern, wurde nunmehr im Zuge des AbgÄG 202322BGBl I Nr X/2023. die Übertragung stiller Reserven für bestimmte Altfälle gesetzlich verankert.

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