Deskriptoren: Grunderwerbsteuer; Anwachsung.
Normen: § 1 GrEStG, § 142 UGB
Gemäß § 105 zweiter Satz UGB ist die offene Gesellschaft rechtsfähig. Aufgrund der umfassenden Rechtsfähigkeit (vgl. dazu OGH 15.9.2021, 7 Ob 101/21k; 19.3.2013, 4 Ob 232/12i) ist die Gesellschaft auch Zurechnungssubjekt des Gesellschaftsvermögens, das somit ausschließlich ihr und nicht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht.
