Zweigniederlassungen von inländischen Kapitalgesellschaften in einem anderen Mitgliedsstaat sind im Register der Kapitalgesellschaft zu verzeichnen (Art 28a Abs 7 RL [EU] 2017/1132). § 3 Abs 1 Z 6 FBG unterscheidet nicht, ob sich die Zweigniederlassung in Österreich oder einem Mitgliedsstaat der EU befindet.

