Deskriptoren: GesbR; Gründung; Lebensgefährten.
Normen: § 1175 Abs 1 ABGB, § 863 ABGB
Die schlüssige Gründung einer GesbR erfordert die Vereinbarung einer, wenn auch losen, Gemeinschaftsorganisation, die jedem Partner gewisse konkrete Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt.
