Deskriptoren: Abschlussprüfer; Haftung; Schaden.
Normen: § 273 UGB, § 274 UGB, § 275 UGB
Bei Schadensfällen, die auf die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses zurückgehen und vom Abschlussprüfer aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens nicht aufgedeckt werden, ist die geschädigte geprüfte Gesellschaft so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde. Dies erfolgt durch Vergleich ihrer Aktiva minus Passiva an den zwei maßgeblichen Stichtagen.
