Deskriptoren: Abschlussprüfer; Haftung; Kausalität.
Normen: § 273 UGB, § 275 UGB
Unterbleibt die Aufnahme eines Gesetzesverstoßes in den Abschlussbericht, entfällt die Haftung des Abschlussprüfers dennoch, wenn die Entscheidungsträger aufgrund der Einwände des Abschlussprüfers ohnehin nicht anders gehandelt hätten.

