Für betrieblich tätige natürliche Personen kann sich aus ertragsteuerlicher Sicht die Frage stellen, ob sie ihren Betrieb bzw Mitunternehmeranteil nach Vollendung des 60. Lebensjahres in eine Kapitalgesellschaft einbringen und dabei durch ein gezieltes „Verunglücken“ des Einbringungsvorgangs in Bezug auf einen steuerwirksam realisierten Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG in Genuss des Hälftesteuersatzes des § 37 EStG kommen können.

