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Keine Befristung der Rechnungsberichtigung nach § 11 Abs 12 UStG

Angrenzendes SteuerrechtJudikaturSebastian BergmannGES 2023, 49 Heft 1 v. 20.3.2023

Deskriptoren: Steuerschuld kraft Rechnungslegung; unrichtiger Steuerausweis; Rechnungsberichtigungen; Verjährung.

Normen: § 11 Abs 12 UStG, § 12 Abs 1 UStG, § 16 Abs 1 UStG, § 207 BAO

§ 11 Abs 12 UStG 1994 knüpft den Wegfall der Steuerschuld aufgrund der Rechnung an die tatsächliche Durchführung der Rechnungsberichtigung gegenüber dem Leistungsempfänger an und normiert im letzten Satz, dass im Fall der Berichtigung § 16 Abs 1 leg cit sinngemäß gilt. Durch den Verweis in § 11 Abs 12 letzter Satz UStG 1994 auf § 16 Abs 1 leg cit ergibt sich, dass für den Aussteller der Rechnung die Steuerschuld aufgrund der Rechnung zu dem Zeitpunkt (in jenem Voranmeldungszeitraum) wegfällt, in dem die Rechnung berichtigt wird. Für den Aussteller der Rechnung wirkt die Rechnungsberichtigung somit ex nunc, dh die Steuerschuld des Rechnungsausstellers entfällt durch die spätere Rechnungsberichtigung nicht etwa rückwirkend auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung. Hingegen ist der Empfänger der Rechnung durch § 11 Abs 12 letzter Satz UStG 1994 nicht betroffen. Da mit der Steuerschuld kraft Rechnungslegung kein Recht auf Vorsteuerabzug durch den Rechnungsempfänger einhergeht, ist für diesen von vorneherein keine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben.

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