Die Zuständigkeit für die Eintragung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens richtet sich nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung (§ 120 Abs 3 JN). Bei Löschung der „frühesten“ Zweigniederlassung stellt sich die Frage der neuen Zuständigkeit.

