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Anmeldung einer weiteren inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers (hier: GmbH mit dem Sitz in einem Ort in einem EU-Mitgliedsstaat)

Firmenbuch-PraxisWilhelm BirnbauerGES 2023, 40 Heft 1 v. 20.3.2023

Die Zuständigkeit für die Eintragung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens richtet sich nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung (§ 120 Abs 3 JN). Bei Löschung der „frühesten“ Zweigniederlassung stellt sich die Frage der neuen Zuständigkeit.

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