Deskriptoren: Firmenbuchgericht; Aufforderung Rechtstatsachen; Rechtsmittel.
Normen: § 15 FBG
Aufträge des Firmenbuchgerichts, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, sind unanfechtbar (hier: Aufforderung zur Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft infolge strittiger Kündigung).

