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Der Kartellbußgeldregress

AufsätzeUniv. Ass. (post doc) Dr. Manuel SteinerGES 2023, 21 Heft 1 v. 20.3.2023

Die Frage, ob eine gegen ein Unternehmen verhängte Kartellgeldbuße einen ersatzfähigen Schaden darstellt, bildete bis vor kurzem lediglich in Deutschland den Gegenstand kontroverser hermeneutischer Bemühungen. Mittlerweile ist auch die österreichische Diskussion11S dazu aus dem jüngeren Schrifttum: G. Schima/B. Schima, Überwälzung von Unternehmensstrafen und Kosten interner Untersuchungen, in FS Schauer (2022) 489 ff; Madari, Die Regressfähigkeit von Kartellgeldbußen nach § 84 AktG und § 25 GmbHG, GesRZ 2021, 14 ff; I. Vonkilch, Überwälzbarkeit von Strafen und Bußen einer Gesellschaft, ZWF 2020, 294 ff; M. Steiner, Geschäftsleiterhaftung im Wettbewerbsrecht (2021) 86 ff. aus dem Dornröschenschlaf erwacht und es ist erfreulich, dass das Problem der Erstattungsfähigkeit von Kartellbußen vermehrt diskutiert wird. Unter anderem G. Schima/B. Schima22In FS Schauer (2022) 489 ff. Die Autoren setzen sich auch in einer Tageszeitung mit dem Thema auseinander und lehnen eine Innenhaftung von Individuen ab: vgl Die Presse, Rechtspanorama vom 20.06.2022, S 14. haben sich in einem rezenten Beitrag konstruktiv der schwierigen Frage des Bußgeldregresses gewidmet. Die zentrale These des Beitrags, wonach ein Unternehmen(-sträger) die Geldbuße nicht vom Organmitglied im Wege der Innenhaftung regressieren kann, fordert jedoch Widerspruch heraus. Wer für eine Durchbrechung des Grundsatzes der Innenhaftung plädiert, schuldet eine Antwort auf die Frage, weshalb dies gerade im bußgeldrechtlichen Zusammenhang der Fall sein soll. Nach der hier vertretenen Sichtweise bleiben die Autoren eine Antwort schuldig.

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