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Erbunwürdigkeit bei strafbarer Handlung gegen die Verlassenschaft?

RechtsprechungJudikaturAndreas TschugguelEF-Z 2024/55EF-Z 2024, 131 - 135 Heft 3 v. 23.4.2024

§ 539 ABGB; § 166 StGB

Auch im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 ist bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Erblasser die Privilegierung des § 166 StGB zu beachten.

Im Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft ist § 539 ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dahin teleologisch zu reduzieren, dass Erbunwürdigkeit nur dann eintritt, wenn auch die Tatbegehung zum unmittelbaren Nachteil des Erbl unter Beachtung des § 166 StGB zu Erbunwürdigkeit führen würde.

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