vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Einsicht in den Handakt des Gerichtskommissärs

RechtsprechungJudikaturAndreas TschugguelEF-Z 2024/54EF-Z 2024, 129 - 130 Heft 3 v. 23.4.2024

§ 22 AußStrG iVm § 219 ZPO; § 9 Abs 5 GKG

Nur der gerichtliche Verlassenschaftsakt, nicht auch der (parallel geführte) Handakt des Gerichtskommisärs bildet den Gegenstand der Akteneinsicht.

Der gerichtliche Verlassenschaftsakt hat nicht nur die an den Gerichtskommisär gerichteten Eingaben, sondern auch die von ihm als Rechtspflegeorgan vorgenommenen Verfahrensschritte zu umfassen. Der Gerichtskommisär ist daher verpflichtet, diese Unterlagen - unabhängig von einer allfälligen Dokumentation auch in seinem Handakt zu internen Zwecken - dem gerichtlichen Verlassenschaftsakt zuzuordnen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!