§ 22 AußStrG iVm § 219 ZPO; § 9 Abs 5 GKG
Nur der gerichtliche Verlassenschaftsakt, nicht auch der (parallel geführte) Handakt des Gerichtskommisärs bildet den Gegenstand der Akteneinsicht.
Der gerichtliche Verlassenschaftsakt hat nicht nur die an den Gerichtskommisär gerichteten Eingaben, sondern auch die von ihm als Rechtspflegeorgan vorgenommenen Verfahrensschritte zu umfassen. Der Gerichtskommisär ist daher verpflichtet, diese Unterlagen - unabhängig von einer allfälligen Dokumentation auch in seinem Handakt zu internen Zwecken - dem gerichtlichen Verlassenschaftsakt zuzuordnen.